Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der COPACK Tiefkühlkost Produktionsgesellschaft mbH

I.    Geltungsbereich

Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

Mündliche Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. 

Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.

Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform oder per Link auf unsere Homepage mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II.    Vertragsschluss, Beschaffenheit unserer Ware

Unsere Angebote sind grundsätzlich bis zur Annahmeerklärung wenigstens in Textform durch den Kunden freibleibend. An die im Angebot genannten Preise halten wir uns – soweit der Kunde nicht vorher schriftlich die Annahme des Angebots erklärt hat – 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Ein Vertrag mit uns kommt erst dann zustande, wenn dem Kunden unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit den Lieferungen oder Leistungen beginnen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer sowie zur Vertragserfüllung ausreichender Ernteergebnisse. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und die Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

Zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Waren gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn wir sie ausdrücklich mit dem Kunden als solche vereinbart haben.

Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen wir dem Kunden unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche im Garantiefall zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn wir sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet haben. Die Rechte des Kunden im Garantiefall ergeben sich ausschließlich aus der Garantieerklärung.

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Rezepturänderungen vorzunehmen, sofern die Änderung dem Kunden zumutbar ist. Es wird vermutet, dass die Änderung dem Kunden insbesondere dann zumutbar ist, wenn sich die Produkteigenschaften dadurch nicht wesentlich ändern. Das Recht zu Rezepturänderungen steht uns nicht zu, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
 

III.    Lieferung, Gefahrübergang

Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen „frei Haus“, wobei das Transportrisiko beim Kunden liegt. 

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind; es sei denn, sie sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Soll die Ware auf Abruf des Kunden geliefert werden, so muss der Kunde die Ware spätestens 3 Monate nach Abschluss des Vertrages abnehmen. Nimmt der Kunde die Ware innerhalb dieser Frist nicht oder nicht vollständig ab, so sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware ungeachtet der Abnahme zur sofortigen Fälligkeit in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere zum Selbsthilfeverkauf, bleiben unberührt.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt zum Versand übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes bzw. Lagers. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, ob frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige beim Kunden über.

Wird die Ware unter Verwendung von Ladehilfsmitteln (Paletten etc.) versandt, ist der Kunde bei Anwendung des Plattentausch-Systems verpflichtet, Ladehilfsmittel in gleicher Anzahl und Qualität kostenfrei zurückzuliefern. Erfüllt er diese Verpflichtung auch innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht, schuldet er uns den Betrag, der zur Beschaffung von Ladehilfsmitteln in gleicher Anzahl und Qualität erforderlich ist.
 

IV.    Lieferfristen, Lieferhindernisse, Verzug, Rücktrittsrechte

Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich so bestätigt haben. Liefertermine bezeichnen den Abgang ab Werk, bei Frei-Haus-Lieferungen den Tag des Wareneingangs beim Kunden.

Wir kommen nicht vor Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung in Verzug. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Vertragsstraferegelungen des Kunden, die über diese Regelung hinausgehen sind nur wirksam, wenn sie gesondert und schriftlich mit uns vereinbart sind. 

Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die wir auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermeiden können, wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendung Dritter gegen Personen und Sachen, hoheitliche Eingriffe, Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten oder Kunden, Feuer, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen sowie Rohmaterial- und Energiemangel), unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir werden den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

Wenn die Behinderung nach Ziffer IV. 3 länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunde zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 5% des entgangenen Nettoumsatzes. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Bei verspäteter Abnahme kann dem Kunden gegebenenfalls ein höherer Tagespreis in Rechnung gestellt werden. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 

V.    Preise und Zahlungen

Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise „frei Haus“ einschließlich normaler Verpackung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Abgaben, Zölle, Versicherung. 

Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, ist der Kunde verpflichtet, Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift auf unserem Konto an.

Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Entgegennahme von Wechseln oder Schecks besteht nicht.

Werden zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder sonstige Abgaben jeder Art, die den Warenpreis beeinflussen, erhöht oder neu eingeführt oder entstehen bzw. erhöhen sich sonstige Kosten, ohne dass wir hierauf Einfluss haben, sind wir berechtigt, diese auf den vereinbarten Kaufpreis umzulegen und diesen entsprechend zu erhöhen. Liegt der erhöhte Preis 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.  

Gerät der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, ist unsere Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder  Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis ist abweichend von Satz 1 stets möglich. 

Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns bedarf unserer Zustimmung.
§ 354a HGB bleibt unberührt.

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen, können wir den Rücktritt unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung sofort erklären.
 

VI.    Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln

Wir handeln mit Naturprodukten. Geringfügige naturbedingte Abweichungen der Ware in Farbe und Gehalt, sowie geringfügige verarbeitungsbedingte Abweichungen bleiben vorbehalten. Eine Mehr- oder Minderlieferung im Umfang von bis zu 5% der bestellten Menge bleibt bei einem Verkauf auf Basis „circa“ vorbehalten. Muschelschalen oder Grätenrückstände sind bei Naturprodukten nicht immer gänzlich zu vermeiden. Im Rahmen eines dem Kunden zumutbaren Umfangs stellen solche Rückstände keinen Mangel dar.

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort bei Anlieferung zu untersuchen. Er muss hierzu Stichproben von mindestens 1 % der Ware - auch in aufgetautem und in verzehrfähig zubereitetem Zustand  - vornehmen. Offene Mängel müssen unverzüglich schriftlich oder per E-Mail gerügt werden. Die Rügefrist gilt auch für eine fehlerhafte Strichcodierung der Ware. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich oder per E-Mail gerügt werden. Auf nicht rechtzeitig gerügte Mängel kann sich der Vertragspartner nicht berufen.

Ansprüche wegen Lieferung einer fehlerhaften Menge kann der Kunde nur geltend machen, wenn die fehlerhafte Menge sogleich bei Übernahme gerügt und schriftlich im Lieferschein oder einem sonstigen Frachtdokument aufgenommen worden ist

Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen stehen dem Kunden die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit folgender Maßgabe, zu:

    a)    Im Falle der Nacherfüllung steht uns das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen ihm seine sonstigen gesetzlichen Ansprüche bei Mängeln zu.

    b)    Weicht die Beschaffenheit der Ware nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit ab, steht dem Kunden nach unserer Wahl nur ein Recht auf angemessene Minderung oder Nachbesserung zu.

    c)    Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels stehen dem Kunden nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer VII. zu.

Vor Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf reklamierter Ware ist uns Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben.

Wird die Ware nicht ordnungsgemäß gelagert, insbesondere bei Tiefkühlware die Tiefkühlkette von minus 18 °C unterbrochen, entfällt jegliche Gewährleistung.

VII.    Haftung

Unsere Haftung wegen Lieferverzugs richtet sich abschließend nach Ziffer IV Absatz 2. Mängelansprüche richten sich zunächst nach Ziffer VI Abs. 4 c.

Unsere sonstige Haftung wegen Schadenersatz ist nach Maßgabe dieser Ziffer VII. eingeschränkt 

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern wir nicht grob fahrlässig gehandelt bzw. eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie für leichte Fahrlässigkeit leitender Angestellter und gesetzlicher Vertreter haften wir nur, wenn diese eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Der Nachweis für die den Haftungsausschluss begründeten Tatsachen obliegt uns. Soweit wir für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie für leichte Fahrlässigkeit leitender Angestellter und gesetzlicher Vertreter haften, wird unsere Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Der Anspruch auf Ersatz von reinen Vermögensschäden wie Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn wird darüber hinaus durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen der Höhe des Lieferpreises und der Schadenshöhe, begrenzt. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen. 

Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Soweit wir dem Kunden im Rahmen einer Beschaffenheitsgarantie bei Vorliegen eines Mangels bestimmte Rechte eingeräumt haben, bleiben solche Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
 

VIII.    Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (im Folgenden auch Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht wieder für Waren auf, wenn – nachdem der Kunde nach dem Vorstehenden das Eigentum an diesen Waren erworben hat - neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen ihn entstehen. 

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - gem. § 367 BGB anzurechnen.

Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Kunden erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wird unsere Ware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, umgebildet, untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sache zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Anteilsübertragung an. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns. Für das durch die Verarbeitung entstehende Produkt gilt im Übrigen das gleiche wie für unsere unter Vorbehalt gelieferte Ware.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist und wenn nicht im Rahmen der Veräußerung vereinbart wird, dass die Forderung des Kunden gegen den Dritten durch Verrechnung erlischt. Die Berechtigung zur Verarbeitung und Veräußerung entfällt auch, wenn bei dem Kunden eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware (einschließlich sämtlicher, auch nach Beendigung eines Kontokorrentverhältnisses entstehender, Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Beim Weiterverkauf der Ware hat sich der Kunde gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Kunde ist dann nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.

Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt oder unsere Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen. Mit der Gutschrift des Verkaufserlöses bei dem Kunden wird unsere Forderung sofort fällig und ist ohne Abzug durch sofortige Überweisung zahlbar. Der Kunde hat uns auf Verlangen Name und Anschrift des Schuldners der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös dem Wert unserer gesicherten Forderung mindestens entspricht. Der Kunde ist verpflichtet, gegenüber dem Factor die Abtretung offenzulegen und auf unser Eigentum hinzuweisen. Die Gutschrift des Factoringerlöses hat in Höhe unserer gesicherten Forderung auf eines unserer Konten zu erfolgen. Seine für die Abtretung erlangte Zahlungsforderung gegen den Factor tritt der Kunde bereits jetzt an uns in Höhe der zu sichernden Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns unsere Interventionskosten, insbesondere die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Diebstahl, Feuer-, Wasserschäden und Kühlausfall ausreichend zum Realwert der Ware zu versichern und sie in einer Weise zu lagern, dass unser Eigentum nicht gefährdet wird. Für den Versicherungsfall tritt der Kunde uns seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft hiermit im Vorwege ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Der Kunde ist berechtigt, von uns die Freigabe von Forderungen insoweit zu verlangen, als der Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Etwa freizugebende Forderungen wählen wir aus.
 

IX.    Verjährungsfristen

Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängel des Liefergegenstands verjähren in einem Jahr. Die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben davon unberührt.
 
Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche (z.B. bei einer von uns zu vertretenden Verletzung einer Nacherfüllungspflicht) oder Ansprüche aus einer Garantie, verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Kunden wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kunden:

a)    nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, 

b)    wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht, 

c)    wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels

d)    auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB. 

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.

Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.


X.     Geheimhaltung, Datenschutz

Soweit der Kunde im Rahmen dieses Vertrages Informationen unser Unternehmen betreffend erlangt, insbesondere alle kaufmännischen und technischen Informationen, egal ob mündlich oder verkörpert durch Unterlagen, ist er verpflichtet, diese als Geschäftsgeheimnisse und entsprechend vertraulich zu behandeln. Informationen werden so verwahrt und gesichert, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind. Die Organe, Mitarbeiter und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Kunden sind entsprechend zu verpflichten. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht oder endet, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass die betreffenden Informationen ohne eigenes Verschulden allgemein bekannt werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgelegt werden müssen oder im Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits allgemein bekannt waren.

Da es nicht auszuschließen ist, dass Mitarbeiter des Kunden mit personenbezogenen Daten oder mit der Verarbeitung solcher Daten in Berührung kommen, bestätigt der Kunde, dass sämtliche Mitarbeiter, die bei der Abwicklung dieses Vertrages eingesetzt werden, über den Datenschutz und die Strafrechtsbestimmungen zur Datenverarbeitung belehrt und auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind. 

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Banken; Versicherungen) zu übermitteln. Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach dem BDSG bzw. der
DS-GVO soweit dies zur Erfüllung der mit uns abgeschlossenen Verträge oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder nach einem anderen in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO geregelten Fall notwendig ist. Soweit der Kunde mit uns in geschäftlichen Kontakt tritt, erteilt er uns seine Einwilligung in die Verarbeitung seiner Daten. Die Einwilligung kann er jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.


XI.    Brexit, Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Wir beziehen und liefern Waren aus bzw. nach Großbritannien. Für den Fall, dass es durch den BREXIT zu Liefer- bzw. Handelsbeschränkungen und/oder erhebliche Preisänderungen kommt, sind wir – soweit dem Kunden zumutbar - berechtigt, laufende Verträge anzupassen oder zu kündigen und/oder mit dem Kunden über die Vertragsanpassung zu verhandeln.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des  Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 

Erfüllungsort, auch für Zahlungen des Kunden, ist Bremen, es sei denn, wir haben mit dem Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer X. 4 - ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bremen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Alle Streitigkeiten über Qualitätsfragen werden im Wege „Bremer freundschaftlicher Arbitrage“ gemäß dem Arbitrage-Regulativ der Handelskammer Bremen, in der jeweils gültigen Fassung, – entschieden. Den Text dieses Arbitrage-Regulativs stellen wir dem Kunden jederzeit auf Anforderung zur Verfügung. Das Ergebnis dieser Qualitätsarbitrage ist zwischen dem Kunden und uns verbindlich. Dies gilt auch für den Fall anderweitiger oder weitergehender Streitigkeiten im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Für derartige Streitigkeiten bleibt der ordentliche Rechtsweg nach Ziffer X. 3 offen.
 

Stand 1. März 2018